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Kulturhoheit ArtikelAls sog. Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur, also insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Rundfunk, Fernsehen, Kunst.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes: Für Gegenstände, die nicht ausdrücklich als sog. Kompetenztitel dem Bund zugewiesen werden, sind gemäß Artikel 30 Grundgesetz die Bundesländer zuständig.
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